Ein Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 1 i. V. m. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1a EStG kann für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem eine Beteiligung veräußert wird, als erstes Antragsjahr gestellt werden, wenn der Antragsteller in diesem Veranlagungszeitraum bis zur Veräußerung zu irgendeinem Zeitpunkt in ausreichendem Umfang an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Das Erzielen von Kapitalerträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG in diesem Veranlagungszeitraum ist nicht erforderlich; es genügt die abstrakte Möglichkeit, aus der Beteiligung Kapitalerträge erzielen zu können. Nach einer wirksamen Antragstellung sei das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Die Beteiligungsvoraussetzungen müssen nur für das erste Antragsjahr erfüllt sein; ihr Wegfall in einem der folgenden vier Veranlagungszeiträume sei unerheblich. Nachlaufende Beteiligungsaufwendungen seien unter Beachtung des Teilabzugsverbots als Werbungskosten auch dann abziehbar, wenn der Anteilseigner die Beteiligung im ersten Antragsjahr veräußert und in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ausschließlich Aufwendungen anfallen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 37/23).
Dieses Urteil enthält eine sehr positive Entscheidung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften, die nach der Veräußerung ihres Anteils weiterhin für die Beteiligung anfallende Werbungskosten haben. Im Urteilsfall waren dies Schuldzinsen aus der Finanzierung des Erwerbs des Kapitalanteils, weil der Verkauf des Anteils keine ausreichenden Erlöse einbrachte, die zur Tilgung der Schulden ausreichten. Dies dürfte auch in den weit überwiegenden Fällen die Ursache für Werbungskosten nach einer Veräußerung des Anteils sein. Strittig war im Urteilsfall allerdings, ob der Werbungskostenabzug auch dann noch unter die 5-Jahres-Regelung (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG) fällt, wenn die Beteiligung innerhalb dieses Zeitraums veräußert wurde. Im Urteilsfall verkaufte der Gesellschafter seinen Gesellschaftsanteil bereits im Jahr der Antragstellung zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Für diesen Fall ging die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass dieser Antrag – und damit auch der Abzug der noch anfallenden Werbungskosten mit 60 % – keine Wirkung mehr entfalten könne. Nach R 32d Abs. 3 EStR ist dann „ein Werbungskostenabzug unzulässig“. Das gegen diese Handhabung des Finanzamtes angerufene Finanzgericht Köln vertrat in seinem Urteil 5 K 1843/16 vom 14.11.2023 eine gegenteilige Meinung und ließ den Werbungskostenabzug auch in den vier Folgejahren nach der Antragstellung zu. Das Finanzamt begründete seine Revision gegen dieses Urteil mit dem Einwand, dass die Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG nur eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen fingiert, nicht aber eine Fiktion für das Bestehen der Voraussetzungen selbst aufstellt.
Der Bundesfinanzhof folgte aber der Auffassung des Finanzgerichts und entschied, dass nur im Jahr der Antragstellung die Voraussetzungen für das Wahlrecht zur Teileinkünftebesteuerung vorliegen müssen. Der Wegfall in den vier Folgejahren sei unerheblich für die Besteuerung. Dies entspreche auch der gesetzgeberischen Intention, bei „unternehmerischen Beteiligungen“ die Abgeltungswirkung des Pauschalsteuersatzes gem. § 32d Abs. 1 EStG wahlweise auszunehmen. Der Steuerpflichtige könne im Streitfall demnach zumindest die Steuerminderungen aus seinem misslungenen Engagement für insgesamt fünf Jahre nach der Veräußerung seines Gesellschaftsanteils in Anspruch nehmen.
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