Das Finanzgericht München hatte zur Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung auf Grund und Boden und Gebäude zu entscheiden (Az. 12 K 861/19).
Wenn eine Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen wurde, seien diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zugrunde zu legen. Eine Korrektur der von den Parteien getroffenen Aufteilung des Anschaffungspreises auf Grund und Boden und Gebäude sei lediglich geboten, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehle und wirtschaftlich nicht haltbar erscheine.
Eine Abweichung zwischen der vertraglich vereinbarten AfA-Bemessungsgrundlage und der von einem Sachverständigengutachten ermittelten AfA-Bemessungsgrundlage von weniger als 10 % sei unbeachtlich.
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