Wenn ein Versicherungsunternehmen in einem „Multi-Risk-Tarif” bei bestimmten Einschränkungen von Gesundheit oder körperlicher Leistungsfähigkeit ein Versicherungsprodukt mit jeweiligen Elementen von Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Pflegeversicherung anbietet und somit Versicherungsschutz für die Folgen von Unfällen und bestimmten schweren Erkrankungen geboten wird, liegt im Kern eine Unfallversicherung vor, die nicht unter die Steuerfreiheit des Versicherungsteuergesetzes fällt. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K 1552/19).
Eine – von der Versicherungsteuer kraft Gesetzes befreite – Krankenversicherung liege nicht schon deshalb vor, weil eine Krankheit auch durch einen Unfall ausgelöst werden kann, denn trotz einer vertraglichen Einbeziehung von Heilbehandlungen als Folge eines Unfalls stehe die Absicherung eines Unfalls dann nicht im Vordergrund, sondern sei nur mittelbare Folge einer umfassenden Absicherung des Risikos “Krankheit”.
Wenn es jedoch nicht um Versicherungsschutz wegen der Behandlung von jeglichen Krankheiten gehe, sondern um die Absicherung gegen Beeinträchtigungen wichtiger Körperfunktionen bzw. Grundfähigkeiten (z. B. Sehfähigkeit, Sprachfähigkeit, Gehfähigkeit) und diese Beeinträchtigungen bestimmten Invaliditätsgraden zugeordnet werden (sog. Gliedertaxe), spreche dies ebenfalls indiziell für eine Unfallversicherung.
Die Klägerin ist ein Versicherungsunternehmen, dessen Gegenstand der Betrieb der Unfallversicherung, der Kredit- und Kautionsversicherung, aller Arten der Schadenversicherung und der Rückversicherung im In- und Ausland ist. Die streitgegenständlichen Versicherungsentgelte für das Produkt sind im Inland gemäß § 1 Abs. 1 VersStG steuerbar. Die Versicherungsentgelte seien hier auch versicherungssteuerpflichtig und unterfallen nicht der Regelung zur Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 VersStG.
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