Das Finanzgericht Münster entschied zum Erlass der auf einen Veräußerungsgewinn von GmbH-Anteilen entfallenden Kirchensteuer unter Berufung auf eine kirchliche Erlassregelung (Az. 4 K 2056/21 und 4 K 2372/22).
Der von dem Kläger begehrte Erlass der Kirchensteuer ist einem der Kirchensteuerfestsetzung nachgelagerten Erlassverfahren überantwortet. Eine solche Entscheidung über den Erlass von Kirchensteuer sei nicht der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte entzogen. Der von dem Kläger begehrte Erlass komme jedoch nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt seien und der Kläger einen Anspruch auf den Erlass habe.
Der vom Kläger begehrte Teilerlass sei nicht von § 227 AO i. V. m. § 8 Abs. 1, Abs. 4 KiStG NRW gedeckt und eine spezifische kirchensteuerliche Erlassermächtigung sei in Nordrhein-Westfalen nicht vorhanden. Sofern man die Erlassrichtlinie des Beklagten als ausreichende Erlassgrundlage ansehen wollte, wären die dort genannten Erlassvoraussetzungen jedenfalls nicht erfüllt. Nach Abs. 5 Buchst. a Satz 1 der Erlassrichtlinie sei Teilerlass für den Fall vorgesehen, dass der Steuerpflichtige außerordentliche Einkünfte i. S. v. § 34 EStG erzielt hat. Ein solcher Fall des § 34 EStG liege hier aber nicht vor. Der Kläger hat keinen Betrieb bzw. Teilbetrieb i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, keinen gesamten Mitunternehmeranteil i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und auch keinen gesamten Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA i. S. v. § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG veräußert. Es seien vielmehr GmbH-Anteile veräußert worden. Der Kläger habe hier daher keinen Anspruch auf Erlass der Kirchensteuer.
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