Steuerberaterin / Diplom-Kauffrau Meike Hühn
 

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Steuern / Verfahrensrecht 
Donnerstag, 12.09.2024

Vermietungseinkünfte: Korrektur wegen offenbarer Unrichtigkeit

Das Finanzgericht München hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt zu Unrecht abgelehnt hat, bestandskräftige Einkommensteuerbescheide bzgl. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung wegen offenbarer Unrichtigkeit zu korrigieren (Az. 11 K 2386/22).

Wenn der Steuerpflichtige in seiner elektronisch übermittelten Einkommensteuererklärung die aus Kaltmiete, Nebenkosten und Garagenmiete bestehende Gesamtmiete versehentlich als Kaltmiete in die jeweiligen Formulare übertragen und zusätzlich die Nebenkosten sowie die Garagenmiete nochmals erfasst hat, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn das Finanzamt aus den bei den Dauerunterlagen befindlichen Mietverträgen die korrekten Beträge der Kaltmiete, der Nebenkostenvorauszahlungen sowie der Garagenmiete erkennen kann.

Die Unrichtigkeit der in elektronischer Form eingereichten Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre war angesichts der dem Finanzamt vorliegenden Mietverträge für das Erdgeschoss und das Obergeschoss offenbar, was zur Anwendung des § 129 AO führe. Hinsichtlich der falschen Eintragungen der Kläger in den Zeilen 101, 104 und 107 der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre sei ein Rechtsfehler der Kläger ausgeschlossen. Diese offenbare Unrichtigkeit der Steuererklärungen für die Streitjahre schlage auf die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre durch; denn das Finanzamt habe die offenbare Unrichtigkeit bei der Erteilung der Steuerbescheide übernommen und zu hohe Einnahmen aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen angesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass das Finanzamt bezüglich der fehlenden Eintragungen in den Zeilen 101, 104 und 107 rechtliche Überlegungen angestellt haben könnte, seien nicht ersichtlich. Es liege damit auch auf der Ebene des Finanzamts ein mechanischer Fehler vor (sog. doppelter mechanischer Fehler). Die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre seien hier deshalb nach § 129 AO zu korrigieren.

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