Der Besteller, der vor Ausführung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgeführt wird. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202/22).
Der Höhe nach habe die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspreche, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn die Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre.
Die Zahlung eines Dritten aus einer Anzahlungsbürgschaft sei als Rückzahlung der Anzahlung anzusehen. Ausgehend von diesen Grundsätzen lagen im Streitfall die Voraussetzungen für die vom Finanzamt nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG verlangte Vorsteuerberichtigung vor.
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