Das Finanzgericht München entschied zur steuerlichen Behandlung von Geschäften über Erwerb, Vermietung und Veräußerung von Seefrachtcontainern, insbesondere zur Bestimmung der Einkunftsart, Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten bei nicht erfüllter Forderung auf Eigentumsverschaffung und Bilanzierung bei nicht erkanntem Gewerbebetrieb (Az. 9 K 1510/22).
Einkünfte aus der Vermietung und Veräußerung von Containern können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. IV R 30/14) den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung überschreiten und damit gewerbliche Einkünfte sein. Die Einkunftsart (hier sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG, § 22 Nr. 2 EStG, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG oder gemäß § 15 EStG) sei nach der Sichtweise des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss zu bestimmen.
Wenn die geschuldete Übertragung des Eigentums an den Containern ausbleibe, seien Vorauszahlungen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar, sobald und soweit eine Rückzahlung nicht zu erwarten sei. Die Vorauszahlungen seien nicht um in den Vorjahren zu Unrecht abgezogene Absetzung für Abnutzung (AfA) auf Container zu vermindern, denn maßgeblich sei der Wert des Wirtschaftsguts bei von Anfang an richtiger steuerlicher Behandlung.
Wenn der Steuerpflichtige – ausgehend von Tätigkeiten im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung – nicht die Einnahmen-Überschuss-Rechnung gewählt hat, seien die gewerblichen Einkünfte durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.
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