Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, sind Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208/23).
Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handele. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als einkünftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen seien.
Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten seien durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst bestehe. Die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb nebst anteiliger Auslagen, um die es hier gehe, seien allein auf den nach § 17 EStG zu versteuernden Veräußerungsvorgang zurückzuführen. Erst die Veräußerung ihrer Beteiligung durch die Klägerin hatte zur Folge, dass die insoweit abstrakt bestehenden steuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung für die Klägerin auch konkret entstanden, die Inanspruchnahme steuerlicher Beratung hierzu erforderlich machten und die hierfür zu tragenden Aufwendungen auslösten. Die gebotene, aber auch ausreichende wirtschaftliche Veranlassung des angefallenen Aufwands durch die Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile führe zur Einbeziehung dieser Kosten in den Veräußerungskostenbegriff.
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