Die Vollzeiterwerbstätigkeit in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer einheitlichen erstmaligen Ausbildung ist für den Kindergeldanspruch unschädlich, wenn die Berufstätigkeit lediglich der Überbrückung dient und nicht Voraussetzung für die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 10 K 41/22).
Streitig war, ob für den Sohn des Klägers neben einer Vollzeiterwerbstätigkeit ein Anspruch auf Kindergeld unter dem Aspekt der Bewerbung um einen Ausbildungsplatz (§ 32 Abs. 4 Nr. 2c EStG) besteht oder ob dem Anspruch ein dreimonatiger Lehrgang des Sohnes als Rettungssanitäter als abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG entgegensteht.
Hier sei der Kindergeldanspruch nicht gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG ausgeschlossen. Der Sohn ging im Streitzeitraum einer Vollzeiterwerbstätigkeit nach. Er hatte jedoch noch keine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen. Die Ausbildungen zum Sanitätshelfer, zum Rettungssanitäter und die von dem Sohn inzwischen begonnene Ausbildung zum Notfallsanitäter stellen, sofern sie für sich genommen überhaupt als eigenständige Berufsausbildung anzusehen seien, jedenfalls eine einheitliche erstmalige Berufsausbildung dar. Ein enger zeitlicher Zusammenhang ergebe sich daraus, dass der Sohn die Ausbildungen zum Sanitätshelfer und zum Rettungssanitäter in engem zeitlichen Zusammenhang im Rahmen seines BFD absolviert hat und sich im unmittelbaren Anschluss daran ernsthaft um die weitergehende Ausbildung zum Notfallsanitäter bemüht hat. Auch führt die Vollzeitbeschäftigung als Rettungssanitäter zu keiner Zäsur, da die Ausbildung zum Notfallsanitäter keine derartige berufspraktische Tätigkeit voraussetzt und der Sohn die Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, nachdem er eine Ausbildungsstelle zum Notfallsanitäter gefunden hatte.
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