Der Bundesfinanzhof entschied, dass Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Termingeschäften und Kapitaleinkünften verfassungswidrig sind (Az. VIII B 113/23). Die Regelung stelle eine doppelte Ungleichbehandlung der Steuerzahler dar, die mit dem Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar sei.
Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen Verluste aus Termingeschäften nur bis zu einer Grenze von 20.000 Euro pro Jahr verrechnet werden. Zudem dürfen Verluste aus Kapitaleinkünften (z. B. aus Aktien) nur mit Gewinnen aus Kapitaleinkünften verrechnet werden. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften ist also nicht erlaubt. Das sei jedoch nicht gerechtfertigt und benachteilige besonders aktive Anleger. Darin liege eine Ungleichbehandlung und eine asymmetrische Besteuerung, die gegen das objektive Nettoprinzip verstoße. Der Bundesfinanzhof äußerte sich bereits mit Beschluss vom 17.11.2020 (Az. VIII R 11/18) zur Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG. Auch diese Norm hielt der Bundesfinanzhof aufgrund des Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig und legte die Frage dem Bundesverfassungsgericht vor (BVerfG, anhängig unter Az. 2 BvL 3/21).
Sollten Sie Verluste aus Kapitaleinkünften haben, wenden Sie sich an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater. Gegen Ihren Einkommensteuerbescheid kann Einspruch eingelegt und vom Finanzamt die Verrechnung mit anderen Einkünften gefordert werden.
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