Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Familienkasse nach § 62 Abs. 1a EStG berechtigt und verpflichtet ist, trotz Verlustfeststellung durch die Ausländerbehörde die Freizügigkeitsberechtigung eines Unionsbürgers zu prüfen, festzustellen und Kindergeld festzusetzen (Az. III R 36/23).
Gemäß § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG bestehe bei Kindergeldfestsetzungen für nach dem 31.07.2019 beginnende Zeiträume eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz der Familienkasse für die in § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG vorausgesetzte Freizügigkeitsberechtigung des Anspruchstellers.
Eine eigenständige Prüfungspflicht der Familienkasse bestehe auch dann, wenn die Ausländerbehörde den Verlust des Freizügigkeitsrechts gemäß § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern festgestellt hat. Der Bescheid der Ausländerbehörde entfaltet bei der Prüfung des Kindergeldanspruchs keine (echte) Tatbestandswirkung. Eine teleologische Reduktion des § 62 Abs. 1a Satz 4 EStG kommt nicht in Betracht.
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