Das Finanzgericht Köln hatte über die Frage zu entscheiden, ob im Rahmen eines Abrechnungsbescheids zur Einkommensteuer 2004 sowie einer (durch Urteil) geänderten Einkommensteuerfestsetzung 2004, Zahlungsverjährung eingetreten ist und/oder ob ein geänderter Einkommensteuerbescheid 2004 (noch) ergehen durfte (Az. 15 K 761/22).
Bei Änderung der Einkommensteuerfestsetzung sei auch die mit dem Änderungsbescheid verbundene Anrechnungsverfügung anzupassen, ohne dass bis dahin ggf. abgelaufene Zahlungsverjährungsfristen bezüglich früher entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entgegenstünden. Die Anrechnungsverfügung sei der geänderten Steuerfestsetzung anzupassen, indem der geänderte festgesetzte Steuerbetrag „in sie eingestellt“ werde. Dies habe innerhalb der Zahlungsverjährungsfrist des § 228 AO zu geschehen, die mit der Bekanntgabe des Steueränderungsbescheids (insoweit erneut) in Lauf gesetzt werde.
Der Abrechnungsbescheid vom 22.03.2022 sei im Streitfall nicht zu beanstanden. Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§§ 37, 218 Abs. 1 AO) betreffen, entscheide die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis seien u. a. Steuerbescheide. Bei den Säumniszuschlägen genüge die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 218 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AO i. V. m. § 240 AO). Entgegen der Auffassung des Klägers sei weder der im Abrechnungsbescheid ausgewiesene Anspruch auf Zahlung der Einkommensteuer 2004 nebst Solidaritätszuschlag und Zinsen erloschen noch seien Säumniszuschläge (zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag) nicht entstanden oder zwischenzeitlich erloschen. Der Anspruch auf Zahlung der Einkommensteuer 2004 und die ihm folgenden Ansprüche auf Zahlung des Solidaritätszuschlags und Zinsen zur Einkommensteuer 2004 seien zu Recht als fällig ausgewiesen worden.
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