Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Verletzung des Steuergeheimnisses nicht vorliegt, wenn (Roh-)Gewinndaten und Vertriebskosten des Bauträgers von zu sanierenden Wohnungen für die korrekte Berechnung der Absetzung für Abnutzung gemäß den §§ 7h und 7i EStG in einem Prüfungsbericht dargestellt werden und deshalb die Erwerber der Wohnungen und Feststellungsbeteiligten von diesen Daten Kenntnis erlangen könnten (Az. VII R 19/20).
Zwischen den Beteiligten ging es um die Frage, welche Daten im Rahmen einer Außenprüfung in Bezug auf §§ 7h und 7i EStG ermittelt und offengelegt werden dürfen. Insbesondere war streitig, ob die Ermittlung, Offenbarung und Verteilung des (Roh-)Gewinns und der Vertriebskosten und die daraus resultierende Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zur Durchführung eines Besteuerungsverfahrens (hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA) verhältnismäßig waren.
Nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofes verletzt die Auswertung der Geschäftsdaten hinsichtlich des Rohgewinns mit den Vertriebskosten in den Betriebsprüfungsberichten nicht das Steuergeheimnis der Klägerin.
Gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ist die Offenbarung der das Steuergeheimnis betreffenden Verhältnisse eines Dritten zulässig, wenn sie u. a. der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dient.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Fax: 0221 43 07 54 99
E-Mail: kanzlei@stb-huehn.de
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.