Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte zu entscheiden, ob beim Verkauf zweier Oldtimer-Pkw die Differenzbesteuerung angewendet werden kann (Az. 1 K 1651/20).
Der Kläger betreibt seit mehreren Jahren als Einzelunternehmer einen Autohandel. Er ist zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen verpflichtet und versteuert seine Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Der Kläger beantragte die Differenzbesteuerung für Sammlungsstücke im Jahr 2015 (Kalenderjahr nach den Streitjahren) anzuwenden. Streitig ist die steuerliche Behandlung von zwei Oldtimer-Pkw.
Das Gericht entschied, dass der Kläger bei der Veräußerung der beiden Pkw die Differenzbesteuerung nicht anwenden durfte. Die Differenzbesteuerung finde nach § 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a UStG keine Anwendung auf die Lieferungen eines Gegenstands, den der Wiederverkäufer innergemeinschaftlich erworben hat, wenn auf die Lieferung des Gegenstands an den Wiederverkäufer die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet angewendet worden ist. Der Unternehmer sei ein Wiederverkäufer. Er handelt mit Gebrauchtwagen. Der Gegenstand wurde dem Kläger von der D Ltd. im Gemeinschaftsgebiet geliefert.
Die Lieferung der beiden Pkw unterliege dem regulären Steuersatz. Der Kläger macht im Klageverfahren auch nicht hilfsweise geltend, dass es sich bei den Pkw um Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem oder völkerkundlichem Wert i. S. der Nr. 54 Buchst. b der Anlage 2 zum UStG handelt, deren Lieferung mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu besteuern wäre.
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