Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte zu entscheiden, ob ein Steuerpflichtiger mit der Veräußerung eines Grundstücks eine Geschäftsveräußerung im Ganzen bewirkte und davon ausgehend nicht zur Berichtigung von Vorsteuer gemäß § 15a UStG verpflichtet war (Az. 7 K 7083/23).
Auch ein Unternehmen, mit dem noch keine Ausgangsumsätze erzielt worden sind, könne Gegenstand einer Geschäftsveräußerung im Ganzen sein. Jedoch sei auch insoweit erforderlich, dass der Erwerber das übertragene Unternehmen fortführe, wobei es sich um eine innere Tatsache handele, für die der Veräußerer die Feststellungslast trage und für die objektive Anhaltspunkte bestehen müssen.
Im Streitfall habe die Finanzbehörde zu Recht die Übertragung des streitbefangenen Grundstücks im Streitjahr als einen steuerbaren, jedoch nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steuerfreien Umsatz und nicht als nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen i. S. des § 1 Abs. 1a UStG angesehen. Die (weitgehende) Steuerfreiheit der Grundstücksveräußerung habe zur Folge, dass die Umsatzsteuer auf die für die Veräußerung verwendeten Eingangsleistungen nach § 15 Abs. 2 UStG nicht abzugsfähig ist. Schließlich hat die (weitgehende) Steuerfreiheit nach § 15a Abs. 1 bis 4 UStG zur Folge, dass die in den Jahren 2012 bis 2018 zum Abzug gebrachte Vorsteuer im Streitjahr zu berichtigen ist.
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