Eine erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt auch dann in Betracht, wenn im Rahmen der Vermietung eines Einkaufszentrums auch ein Lastenaufzug mitvermietet wird. Denn selbst wenn insoweit eine (grundsätzlich schädliche) Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung vorläge, wären jedenfalls die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft erfüllt. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 1 K 134/22).
Die Klägerin wendet sich gegen die Verwehrung einer erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für das Jahr 2019. Konkret ging es um die Frage, ob die Mitvermietung eines Lastenaufzugs eine schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung darstellt und die Klägerin daher nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Klägerin vermietet und verpachtet eigene oder geleaste Grundstücke, Gebäude und Wohnungen. Sie erzielt im wesentlichen Grundstückserträge aus der Vermietung von Verkaufsflächen. Die Klägerin betreibt als Eigentümerin eines Grundstücks ein Einkaufszentrum.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin zu Recht die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend macht. Es könne dahinstehen, ob der Lastenaufzug im konkreten Fall eine Betriebsvorrichtung darstelle oder nicht. Lastenaufzüge stünden als besondere Beförderungsmittel für die Waren eines Warenhauses grundsätzlich in einem besonderen Zusammenhang mit dem Warenumsatz, sodass (auch) durch sie das Gewerbe unmittelbar betrieben werde und zwar in der Weise, dass sie der Verwirklichung des Angebots dienen. Die (typischen) Lastenaufzüge dienten der Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren und damit dem Betrieb selbst. Sie hätten damit – anders als Personenaufzüge und Rolltreppen – keine unmittelbare Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion. Im Streitfall seien zudem die Voraussetzungen für eine unschädliche Nebentätigkeit erfüllt, denn der Betrieb und die Mitvermietung des Lastenaufzugs diente der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne und sei damit als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung anzusehen.
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