Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden können (Az. 3 K 2389/21 E).
Im Streitfall war der Kläger in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn wegen des Verdachts, dass er sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen habe. Die Staatsanwaltschaft ermittelte gegen den ehemaligen Syndikus wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte er im Streitjahr rund 67.000 Euro auf. Das beklagte Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug: Es fehle ein beruflicher Veranlassungszusammenhang, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben habe. Er klagte dagegen. Die Strafverteidigungskosten seien als Werbungskosten abziehbar, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.
Das Finanzgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Die Strafverteidigungskosten seien unmittelbar beruflich veranlasst. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Insbesondere konnte das Finanzgericht nicht feststellen, dass vom Kläger begangene Taten, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er (so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin) seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, die strafrechtlichen Vorwürfe ausgelöst hätten. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.
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