Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft, wendete sich gegen die Einbeziehung einer sog. Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer. Die zugunsten der X-Gesellschaften vereinbarte Kompensationszahlung, die zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und zur Übernahme des Projekts geleistet werden sollte, stand im unmittelbaren Zusammenhang mit dem besteuerten Grundstückserwerb einer Gebietskörperschaft.
Zur Gegenleistung i. S. d. § 8 Abs. 1 GrEStG gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten, sofern sich der Erwerber zu dieser Leistung nicht (auch) gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 12 K 12052/21).
Die Einbeziehung einer solchen Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer setze jedoch voraus, dass der Verzichtende bei Abschluss des Vertrags noch tatsächlich in der Lage und willens gewesen ist, das streitgegenständliche Grundstück zu erwerben. Allein eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verzichtenden sowie das daraus abgeleitete Anwartschaftsrecht genüge nicht. Im Streitfall habe die Finanzbehörde zu Unrecht die Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen.
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