Eine Personengesellschaft ist – auch wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt und die Beteiligung an der potenziellen Organgesellschaft im Gesamthandsvermögen hält – keine taugliche Organträgerin, wenn einer ihrer Gesellschafter eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft ist. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 1 K 54/23).
Die Klägerin ist eine GmbH. Einzige Gesellschafterin der Klägerin ist die A KG, welche das Stammkapital der Klägerin seit ihrer Gründung hält. An der A KG wiederum waren im Streitjahr die C GmbH (als Komplementärin) sowie die E als Kommanditistin beteiligt. Die E ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG persönlich von der Körperschaftsteuer befreit. In ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 erklärte die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Aufgrund der bis dahin unstreitigen Annahme eines Organschaftsverhältnisses erklärte sie zugleich eine Einkommenskorrektur in derselben Höhe und damit einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 0 Euro.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die Organschaft deshalb nicht anzuerkennen sei, weil an der A KG mit der E eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreite Gesellschaft beteiligt sei. Aus diesem Grund verfüge die A KG nicht über die Fähigkeit, Organträgerin im körperschaftsteuerrechtlichen Sinne zu sein.
Das Gericht schloss sich dieser Auffassung an. Eine Personengesellschaft, an welcher ein persönlich von der Körperschaftsteuer befreiter Gesellschafter beteiligt ist, könne nicht Organträger i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG sein. Dies gehe zwar nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut der Norm hervor, zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht aber durch eine umfassende Auslegung des einschlägigen Normenbereichs unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und Historie der relevanten Vorschriften.
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