Der Bundesfinanzhof hat zur Frage entschieden, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin einer nach der Tonnage besteuerten Schifffahrtsgesellschaft auch insoweit Bestandteil des fiktiven Gewerbeertrags i. S. v. § 7 Satz 3 Alternative 1 GewStG ist, als sie auf die Zeit nach Einstellung der werbenden Tätigkeit der Gesellschaft entfällt (Az. IV R 14/21).
§ 7 Satz 3 GewStG fingiere keinen Gewerbebetrieb, sondern setze das Bestehen eines solchen voraus. Gewinne aus Sondervergütungen i. S. d. § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG, die auf den Zeitraum nach der Einstellung der werbenden Tätigkeit einer Personengesellschaft entfallen, gehören daher nicht zum Gewerbeertrag.
Im Streitfall hatte eine GmbH & Co. KG ein Seeschiff betrieben und hierfür die Tonnagebesteuerung in Anspruch genommen. Zur Ermittlung des Gewerbeertrags sind dem Tonnagegewinn gem. § 5a Abs. 1 EStG die Sondervergütungen an die Gesellschafter gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG hinzuzurechnen. Dies ergibt sich aus § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Hier erhielt die Komplementär-GmbH eine Sondervergütung von 2.500 Euro für die Übernahme der persönlichen Haftung. Das einzige Schiff der Gesellschaft wurde im April des Kalenderjahres veräußert, einen weiteren oder neuen laufenden Gewerbebetrieb unterhielt die GmbH & Co. KG danach nicht mehr. Die GmbH erhielt aber für das gesamte Kalenderjahr noch die Haftungsvergütung. Diese Vergütung wird nach § 7 Satz 3 GewStG als Gewerbeertrag fingiert. Das Finanzamt rechnete den gesamten Jahresbetrag zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn hinzu. Es vertrat die Auffassung, dass sich die Fiktion auch auf das Weiterbestehen eines Gewerbetriebs bezieht.
Sowohl das Finanzgericht Hamburg als auch der Bundesfinanzhof gingen hier aber davon aus, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht mit dem Verkauf des Schiffes geendet hatte und es keine Fiktion über das Weiterbestehen in dem Text des § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG gibt. Die Fiktion beziehe sich nur auf die Zugehörigkeit der Sondervergütungen zum Gewerbeertrag während des Bestehens eines Gewerbebetriebs. Wenn eine zeitabhängige Vergütung vorliege, sei diese nur für den Zeitraum der sachlichen Steuerpflicht zuzurechnen, ohne Rücksicht auf den Zahlungs- oder Vergütungszeitraum. Im Hinblick auf diese Zurechnungsvorschrift bestehe ein Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft, deren Tätigkeit stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gelte, solange sie nicht liquidiert worden sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Im Streitfall hat es der Bundesfinanzhof nicht als bedeutungsvoll für die Entscheidung angesehen, dass der Erhebungszeitraum hier nicht das volle Kalenderjahr betraf, sondern nur die Zeit bis zum Verkauf des Seeschiffes, denn das Finanzgericht hatte nur eine zeitanteilige Zurechnung vorgenommen. In anderen Fällen kann sich dies aber auf den Gewerbeertrag auswirken und muss entsprechend beachtet werden. Wesentlich ist es demnach, festzustellen, wann die sachliche Steuerpflicht bei einer Personengesellschaft tatsächlich geendet hat.
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