Wird ein Zusammenveranlagungsbescheid während des Klageverfahrens aufgehoben und werden stattdessen Einzelveranlagungsbescheide erlassen, dann werden diese nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs nicht zum Gegenstand des Klageverfahrens (Az. I R 38/20).
Streitig war, ob während eines Klageverfahrens erlassene Einzelveranlagungsbescheide im Sinne des § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Klageverfahrens werden oder ob die Kläger mit der Aufhebung des zuvor erlassenen Zusammenveranlagungsbescheids klaglos gestellt worden sind.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt gemäß § 68 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen.
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