Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. So entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 1 K 97/22).
Die Kosten des Insolvenzverfahrens seien im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehle.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens würden auch keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Es sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit nicht außergewöhnlich sei. Vielmehr seien (Regel-)Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen – unternehmerisch tätigen – Personen keineswegs unüblich.
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