Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zur Anwendung des durchschnittlichen Steuersatzes auf ausländische Einkünfte und zur Nichteinbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und zur Obergrenze der tatsächlichen tariflichen Einkommensteuer (Az. 10 K 2714/20). Streitig war hier die Höhe der Anrechnung ausländischer (niederländischer) Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG.
Die Anrechnung ausländischer Steuern auf der Grundlage eines Doppelbesteuerungsabkommens werde nicht nur durch die deutsche Einkommensteuer begrenzt, die sich bei Anwendung des – ohne Einbeziehung der Einkünfte aus Kapitalvermögen in das zu versteuernde Einkommen – ermittelten durchschnittlichen Steuersatzes i. S. d. § 34c Abs. 1 Satz 2 EStG auf die ausländischen Einkünfte ergebe, sondern auch durch die tatsächliche tarifliche Einkommensteuer auf die so ermittelten steuerpflichtigen Einkünfte.
Die tarifliche Einkommensteuer auf die Einkünfte, die nicht solche aus Kapitalvermögen i. S. d. § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 EStG sind, bilde stets die natürliche Obergrenze für eine Anrechnung. Eine Anrechnung sei in vollem Umfang ausgeschlossen, wenn keine Einkommensteuer festzusetzen sei, weil beispielsweise infolge erlittener Verluste keine die deutsche Steuer auslösenden Einkünfte erzielt werden. Nach der Sonderregelung des § 34c Abs. 1 Satz 3 EStG seien die Kapitaleinkünfte in Gänze nicht einzubeziehen. Dies gelte für die Berechnung des anzuwendenden durchschnittlichen Steuersatzes, des sich daraus ergebenden Höchstbetrags der möglichen Anrechnung ausländischer Steuern und auch für die Ermittlung der im Rahmen des § 34c Abs. 1 EStG maßgeblichen tariflichen Einkommensteuer als tatsächliche Obergrenze für die Anrechnung einer ausländischen Steuer zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung.
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