Der Bundesfinanzhof entschied, dass Sozialleistungen, die einem volljährigen Kind mit Behinderung zufließen, als finanzielle Mittel zu erfassen sind, die seine Fähigkeit zum Selbstunterhalt gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erhöhen – dies gilt auch für das frühere Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld nach dem SGB II (Az. III R 20/23).
Im Streitfall war fraglich, ob die Berechnung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt die nach §§ 2, 3 EStG ausgewiesenen und zugeflossenen Einkünfte und Bezüge zu Grunde legen darf oder sozialrechtliche Regelungen ausschlaggebend sind, die einem behinderten Kind als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft einen Bedarf zuweisen, der zur Ausweisung eines höheren Leistungsbetrags führt, als ein Kind hätte, würde es nicht in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs sind Sozialleistungen ausnahmsweise dann nicht zu erfassen, wenn sie zur Deckung des Lebensunterhalts nicht bestimmt oder nicht geeignet sind. Eine fehlende Eignung von in einer Bedarfsgemeinschaft auf das Kind entfallenden Arbeitslosengeld II-Leistungen könne gegeben sein, soweit sie daraus resultieren, dass kindergeldrechtlich zu berücksichtigende finanzielle Mittel des Kindes (z. B. Erwerbsminderungsrenten) sozialrechtlich gemäß dem SGB II auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft umverteilt werden.
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