Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Begünstigungsvorschriften der § 13 Abs. 1 Nr. 4c, § 13a, § 13b und § 13c ErbStG für den Erwerb eines Kommanditanteils und eines Familienheims durch die Vermögensteilung unter den Erben Anwendung finden (Az. II R 12/21).
Der Streitgegenstand des Verfahrens lag in den Auswirkungen der Erbauseinandersetzung auf die Gewährung der Steuervergünstigungen nach den §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 3 und 13c Abs. 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG a. F. Zunächst war die Gewährung der Steuervergünstigungen für Betriebsvermögen gem. § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG a. F. für einen im Rahmen der Erbauseinandersetzung eingetauschten Anteil von 10 % am Kommanditkapital eines Gewerbebetriebes von dem Miterben des klagenden Erben strittig. Dieser Erbe wollte auch für diese Gesellschaftsbeteiligung die Begünstigung nach § 13a Abs. 1 und Abs. 2 ErbStG a. F. erhalten, obwohl er dafür einen nicht begünstigten Vermögenswert aus seinem Erbteil hingegeben hatte. Hierfür stand ihm nach seiner Auffassung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG a. F. im Wege des Begünstigungstransfers die Steuervergünstigung zu. Dies lehnte das Finanzamt ab, da die Vereinbarung über den Tausch erst ca. drei Jahre nach dem Erbfall im Rahmen der abschließenden Erbauseinandersetzung erfolgte. Diese Frist liegt erheblich über den sechs Monaten, die die Finanzverwaltung in H E 13a.11 ErbStH für die Inanspruchnahme der Vergünstigung gesetzt hat.
Der Bundesfinanzhof geht aber davon aus, dass eine zeitliche Begrenzung für den Transfer in § 13a Abs. 3 ErbStG a. F. nicht existiert, es muss sich dabei nur um die Erbauseinandersetzung handeln. Da dies hier der Fall war, war die Begünstigung zu gewähren. Entscheidend dafür ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vermögenstransfer und der gesamten Erbauseinandersetzung besteht. Dieser lag hier vor, da der Kläger bereits vorher zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war, er weitere 10 % geerbt hatte und der weitere Erbe – sein Bruder – die restlichen 10 % auf jeden Fall abgeben wollte.
Auch für die weiteren hier vom Kläger als Erbe erworbenen Vermögensteile (Wohngrundstück gem. § 13c Abs. 1 ErbStG a. F. und selbst bewohntes Familienheim gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG) ist der Begünstigungstransfer nach § 13c Abs. 2 Satz 3 ErbStG a. F. und § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 4 ErbStG trotz des Überschreitens der 6-Monats-Grenze zu berücksichtigen. In beiden Fällen sieht das Gesetz ebenfalls keine zeitliche Begrenzung vor und die beiden Erben haben von vornherein einen entsprechenden Austausch der geerbten Vermögensteile beabsichtigt. Dies war auch deshalb naheliegend, weil der Kläger bereits zum Todeszeitpunkt seiner Eltern (innerhalb einer Woche) in dem Familienheim wohnte und damit die wesentliche Voraussetzung für die Steuervergünstigung erfüllt war. Bei mehreren Erben ist das gleichzeitige Mitbewohnen des Familienheims zur Erfüllung der Steuerfreiheit nicht erforderlich. Die Frist von sechs Monaten gem. H E 13a.11 ErbStH hat nach dem hier besprochenen Urteil keine Bedeutung. Wesentlich ist nur, dass die Erbauseinandersetzung auf einem einmal gebildeten Willen beruht und kein anderer Beschluss dem vorangegangen ist.
Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die Änderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoßenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.
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