Der Bundesfinanzhof entschied zur außerbilanziellen Hinzurechnung von Fremdwährungsverlusten aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochtergesellschaft nach § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG (Az. I R 41/20).
Das Gericht hatte hier über einen Fall zu entscheiden, wie er in der Exportwirtschaft insbesondere dann vorkommt, wenn auf den jeweiligen ausländischen Exportmärkten für den Vertrieb eigene Tochtergesellschaften gegründet und unterhalten werden. Hier ging es um eine 100%ige Tochtergesellschaft in Brasilien in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (Sociedade por Quotas de Responsabilidade Limitada), die Erzeugnisse der deutschen Muttergesellschaft (einer AG) bezog und in Brasilien weiterveräußerte. Die Lieferungen an die Limitada wurden in der brasilianischen Währung „Real“ berechnet mit einem Zahlungsziel von 90 Tagen und vielfach weiteren 7 bis 9 Monaten ohne Beitreibungsmaßnahmen bis zur Bezahlung. Eine Absicherung gegen Devisenkursverluste bestand bei der AG nicht. Es kam in den Streitjahren 2013 bis 2015 regelmäßig zu Kursverlusten, die von der Muttergesellschaft getragen werden mussten.
Währungskursverluste bei darlehensähnlichen Gesellschafterforderungen in Fremdwährung mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i. d. F. des Gesetzes vom 25.06.2021 das Einkommen der Kapitalgesellschaft nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG fallen. In einem Drittstaatenfall stehe Unionsrecht dem nicht entgegen; die auch im Verkehr mit Drittstaaten geltende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV) werde bei § 8b Abs. 3 Satz 4 und 7 KStG durch die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verdrängt und sei nicht anwendbar. Diese Vorschrift gebiete keine Anwendung der Abzugsfähigkeit der Währungsverluste.
Für die Veranlagungszeiträume ab 2022 ist allerdings zu beachten, dass wegen einer Ergänzung des § 8b Abs. 3 um den neuen Satz 6 die Währungskursverluste ausdrücklich nicht mehr als hinzurechnungspflichtige Gewinnminderungen gelten. Sie werden daher ab diesem Zeitraum von der außerbilanziellen Hinzurechnung ausgeschlossen.
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