Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte zu entscheiden, in welchem Umfang die Einkünfte des Klägers der deutschen Besteuerung unterliegen (Az. 2 K 33/22). Der Kläger lebte seit dem Jahr 1995 in Argentinien, wo er als selbstständiger Arzt in freier Praxis tätig gewesen war, und seit dem Jahr 2017 in Deutschland. Für den Veranlagungszeitraum 2017 reichte er seine Einkommensteuererklärung ein, in welcher er beantragte, als beschränkt Steuerpflichtiger behandelt zu werden. Entsprechend der seinerzeit gültigen Satzung der ÄVN (Berufsständische Versorgungseinrichtung) hätte der Kläger im Zeitpunkt seiner Auswanderung seine Pflichtmitgliedschaft in dem Versorgungswerk beenden können. Der Kläger hatte sich jedoch dagegen entschieden und weiterhin freiwillige Beiträge geleistet. Diese freiwilligen Beiträge stammten aus Einkommen, welches der Kläger bereits in Argentinien versteuerte. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Argentinien besteht seit 1978 das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Das Gericht befand, Sozialversicherungsrenten seien dadurch gekennzeichnet, dass sie vom Staat oder von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern – wozu auch die berufsständischen Versorgungseinrichtungen zählen – aufgrund geleisteter Beiträge des Berechtigten gezahlt werden. Unerheblich sei, ob die Beiträge auf einer Pflichtmitgliedschaft beruhen oder freiwillig geleistet worden sind.
Bei der Vergleichsrechnung zur Prüfung auf das Vorliegen einer verfassungswidrigen inländischen Doppelbesteuerung von Renteneinkünften seien Beiträge nicht zu berücksichtigen, welche sich aufgrund eines fehlenden inländischen Wohnsitzes in Deutschland steuerlich nicht ausgewirkt haben können. Der Kläger erzielte in den Streitjahren als beschränkt Steuerpflichtiger inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG. Das Recht zur Besteuerung dieser Einkünfte stehe der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des DBA zu. Die Leistungen der ÄVN seien auch einheitlich als Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 lit. a) sublit. aa) EStG anzusehen. Die von dem Kläger gerügte verfassungswidrige Doppelbesteuerung sei nicht zu erkennen. Auch wenn der Kläger es nicht vermocht hat, für die Jahre seines Aufenthaltes in Argentinien (1995 bis 2017) argentinische Steuerbescheide vorzulegen, sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger in dieser Zeit mit seinen Einkünften aus der ärztlichen Tätigkeit der argentinischen Einkommensteuer unterlegen hat.
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