Das Finanzgericht Hamburg hatte zu entscheiden, ob die Klägerin in den Streitjahren 2016 bis 2018 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG in Anspruch nehmen kann (Az. 2 K 76/22). Die Klägerin erwarb im Jahr 1991 eine Gewerbeimmobilie in Hamburg. Die gesamte Gewerbeimmobilie besteht aus einer Büro-, einer Hallen- und einer Hoffläche. Bis zum 31. Dezember 2014 betrieb die Klägerin auf dem Grundstück selbst ein Lagereigeschäft. Seit dem 1. Januar 2015 vermietet die Klägerin das betreffende Grundstück an die A GmbH. Die Hallenfläche besteht aus drei miteinander verbundenen Lagerhallen mit einer Gesamtfläche von 17.200 qm. Eine der Lagerhallen ist ebenerdig eingeschossig, die zweite Lagerhalle verfügt über zwei Geschosse, die sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage vertikal miteinander verbunden sind. Die dritte Halle verfügt ebenfalls über zwei Geschosse, die ebenfalls über einen Lastenaufzug und eine Paletten-Förderanlage vertikal miteinander verbunden sind. Ein gesonderter Mietvertrag über die Paletten-Förderanlagen an die Mieterin besteht nicht. Im Mietvertrag wurde kein gesonderter Mietzins für die Paletten-Förderanlagen vereinbart.
Bei einer Paletten-Förderanlage in einer zweigeschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handele es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließe.
Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz und daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen. Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitserfordernis wegen Geringfügigkeit oder aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seien nicht geboten. Ein Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot führe daher zur vollständigen Versagung der erweiterten Kürzung.
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